Rechtsprechung
   BGH, 22.06.2022 - 2 StR 511/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,23524
BGH, 22.06.2022 - 2 StR 511/21 (https://dejure.org/2022,23524)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2022 - 2 StR 511/21 (https://dejure.org/2022,23524)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2022 - 2 StR 511/21 (https://dejure.org/2022,23524)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,23524) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 21 StGB; § 66 StGB
    Verminderte Schuldfähigkeit (schwere andere seelische Störung); Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Ermessensspielraum: frühkriminelle Hangtäter, Sicherungsverwahrung nur in Ausnahmefällen, strenge Anforderungen, Haltungsänderung mit Fortschreiten des ...

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 66 Abs 3 StGB

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 19.08.2020 - 5 StR 616/19

    Anordnung der Sicherungsverwahrung (ausnahmsweise Berücksichtigung der zu

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - 2 StR 511/21
    Diese wendet sich ausschließlich gegen die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung und, wie die Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. August 2020 (5 StR 616/19) belegt, lediglich zur Vermeidung einer unzulässigen Beschränkung ausdrücklich auch gegen den Strafausspruch.

    Dem Inhalt der Revisionsbegründung entnimmt der Senat daher in Anlehnung an Nr. 156 Abs. 2 RiStBV entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts, dass die Revisionsführerin die Strafzumessung lediglich zugunsten (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2020 - 5 StR 616/19, juris Rn. 39) des Angeklagten geprüft wissen wollte.

    Nur denkbare positive Veränderungen und Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug reichen nicht aus (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 2 StR 240/14, NStZ 2015, 510, 511 f.; BGH, Urteile vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13, juris Rn. 6; vom 22. Oktober 2015 - 4 StR 275/15, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 9; vom 26. Mai 2020 - 1 StR 538/19, juris Rn. 17; vom 19. August 2020 - 5 StR 616/19, juris Rn. 27, jew. mwN).

    Die Strafkammer hat damit lediglich die denkbare Möglichkeit einer Haltungsänderung zum Ausdruck gebracht, jedoch gerade nicht festgestellt, dass eine solche prognostisch zu erwarten ist und auf welche konkreten tragfähigen Umstände diese gestützt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2020 - 5 StR 616/19, aaO).

  • BGH, 11.04.2018 - 2 StR 71/18

    Schuldspruch wegen Überfalls in der Siegaue bei Bonn bestätigt

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - 2 StR 511/21
    aa) Sie hat im Ausgangspunkt zunächst zutreffend gesehen, dass die bei dem Angeklagten diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung die Annahme einer schweren anderen seelischen Störung nur dann begründen kann, wenn sie Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben eines Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie eine krankhafte seelische Störung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. Januar 2020 - 2 StR 562/19, juris Rn. 23; vom 11. April 2018 - 2 StR 71/18, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 4 StR 498/14, juris Rn. 6, jeweils mwN).

    Der Hinweis auf eine fehlende "Persönlichkeitsaushöhlung" bleibt abstrakt (zur Einstufung einer Persönlichkeitsstörung vgl. Senat, Beschluss vom 11. April 2018 - 2 StR 71/18, aaO).

  • BGH, 21.01.2021 - 2 StR 188/20

    Absolute Revisionsgründe (Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - 2 StR 511/21
    c) Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der unterbliebenen Maßregelanordnung, deren weitere Voraussetzungen das Tatgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat und in der Folge auch - insoweit zu Gunsten des Angeklagten - zur Aufhebung des Strafausspruchs (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 - 2 StR 188/20, juris Rn. 16 mwN; vom 30. März 2021 - 2 StR 18/21, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 StR 455/21, juris Rn. 4; jew. mwN).
  • BGH, 22.03.2022 - 1 StR 455/21

    Sexualdelikt zum Nachteil einer 11-jährigen Schülerin in München muss

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - 2 StR 511/21
    c) Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der unterbliebenen Maßregelanordnung, deren weitere Voraussetzungen das Tatgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat und in der Folge auch - insoweit zu Gunsten des Angeklagten - zur Aufhebung des Strafausspruchs (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 - 2 StR 188/20, juris Rn. 16 mwN; vom 30. März 2021 - 2 StR 18/21, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 StR 455/21, juris Rn. 4; jew. mwN).
  • BGH, 30.03.2021 - 2 StR 18/21

    Grundsätze der Strafzumessung (Wechselwirkung zwischen der verhängten Strafe und

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - 2 StR 511/21
    c) Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der unterbliebenen Maßregelanordnung, deren weitere Voraussetzungen das Tatgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat und in der Folge auch - insoweit zu Gunsten des Angeklagten - zur Aufhebung des Strafausspruchs (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 - 2 StR 188/20, juris Rn. 16 mwN; vom 30. März 2021 - 2 StR 18/21, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 StR 455/21, juris Rn. 4; jew. mwN).
  • BGH, 11.07.2013 - 3 StR 148/13

    Rechtsfehlerhaftes Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - 2 StR 511/21
    Nur denkbare positive Veränderungen und Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug reichen nicht aus (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 2 StR 240/14, NStZ 2015, 510, 511 f.; BGH, Urteile vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13, juris Rn. 6; vom 22. Oktober 2015 - 4 StR 275/15, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 9; vom 26. Mai 2020 - 1 StR 538/19, juris Rn. 17; vom 19. August 2020 - 5 StR 616/19, juris Rn. 27, jew. mwN).
  • BGH, 22.01.2020 - 2 StR 562/19

    Zurücknahme und Verzicht der Revision (Beschränkung des Rechtsmittels auf

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - 2 StR 511/21
    aa) Sie hat im Ausgangspunkt zunächst zutreffend gesehen, dass die bei dem Angeklagten diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung die Annahme einer schweren anderen seelischen Störung nur dann begründen kann, wenn sie Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben eines Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie eine krankhafte seelische Störung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. Januar 2020 - 2 StR 562/19, juris Rn. 23; vom 11. April 2018 - 2 StR 71/18, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 4 StR 498/14, juris Rn. 6, jeweils mwN).
  • BGH, 27.06.2019 - 1 StR 612/18

    Anordnung der Sicherungsverwahrung (Ermessen des Tatgerichts: einzubeziehende zu

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - 2 StR 511/21
    Dabei unterliegt die Ermessensausübung des Tatgerichts eingeschränkter revisionsgerichtlicher Überprüfung und erstreckt sich vor allem darauf, ob das Tatgericht dabei von einem zutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Ansatz ausgegangen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 1 StR 612/18, juris Rn. 4 mwN).
  • BGH, 16.04.2020 - 4 StR 8/20

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (tatrichterliches Ermessen;

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - 2 StR 511/21
    Dabei kommt der hier zur Anwendung gelangten Vorschrift des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht der gleiche Ausnahmecharakter wie § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB zu, da erstere eine frühere Verurteilung und vormalige Strafverbüßung des Täters voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2020 - 4 StR 8/20, juris Rn. 6).
  • BGH, 04.02.2014 - 3 StR 451/13

    Rechtsfehlerhafte Anordnung von Sicherungsverwahrung (keine hang- oder

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - 2 StR 511/21
    Bei ihnen ist die Sicherungsverwahrung nur in Ausnahmefällen unter strengen Anforderungen bei besonders schweren Straftaten zulässig und bedarf besonders sorgfältiger Würdigung in den Urteilsgründen (vgl. Senat, Beschluss vom 6. August 1997 - 2 StR 199/97, juris Rn. 13; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 1988 - 3 StR 406/88, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Gefährlichkeit 1; vom 4. August 2011 - 3 StR 235/11, juris Rn. 7; vom 4. Februar 2014 - 3 StR 451/13, juris Rn. 2).
  • BGH, 04.08.2009 - 1 StR 300/09

    Sicherungsverwahrung (Begründung des Hangs anhand zulässigen

  • BGH, 15.10.2014 - 2 StR 240/14

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung (Begehung von mindestens

  • BGH, 05.10.1988 - 3 StR 406/88

    Fraglicher Verzicht auf die Maßregeln der Sicherungsvewahrung in besonderen

  • BGH, 06.08.1997 - 2 StR 199/97

    Konkurrenz zwischen Tötungsversuch und gefährlicher Körperverletzung -

  • BGH, 22.10.2015 - 4 StR 275/15

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Ermessen des

  • BGH, 26.05.2020 - 1 StR 538/19

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Gefährlichkeitsprognose:

  • BGH, 04.08.2011 - 3 StR 235/11

    Sicherungsverwahrung (regelmäßig keine Anordnung gegen sehr jungen Angeklagten);

  • BGH, 20.11.2007 - 1 StR 442/07

    (Schwerer) sexueller Missbrauch von Kindern; sexueller Missbrauch von

  • BGH, 11.02.2015 - 4 StR 498/14

    Verminderte Schuldfähigkeit (Vorliegen einer schweren anderen seelischen

  • BGH, 17.10.2023 - 6 StR 227/23

    Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher

    aa) Der Senat vermag der Rechtsprechung des 1. und 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nicht zu folgen, wonach zu den nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB zu berücksichtigenden Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind, auch die "Wechselwirkung" zwischen der verhängten Strafe und einer angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung gehören kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2022 - 1 StR 455/21, JR 2023, 147; vom 9. Februar 2022 - 1 StR 369/21; vom 12. Oktober 2023 - 2 StR 184/23; Urteil vom 22. Juni 2022- 2 StR 511/21; Beschlüsse vom 31. August 2021 - 2 StR 140/21, NStZ-RR 2021, 367, 368; vom 30. März 2021 - 2 StR 18/21, StV 2022, 293; vom 21. Januar 2021 - 2 StR 188/20; ablehnend bereits BGH, Urteil vom 2. Februar 2023 - 4 StR 154/22; Beschlüsse vom 25. Mai 2022 - 4 StR 79/22; vom 10. Mai 2022 - 4 StR 99/22, NJW 2022, 2945 mit abl.
  • BGH, 12.10.2023 - 2 StR 184/23

    Änderung des Schuldspruchs und einer teilweisen Aufhebung der

    bb) Soweit die Strafkammer bei der Strafzumessung das Zusammentreffen von Freiheitsstrafen und angeordneter Sicherungsverwahrung nicht ausdrücklich in eine Gesamtwürdigung des Gewichts aller gegen den Angeklagten verhängten Rechtsfolgen eingestellt hat (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 - 2 StR 188/20, juris Rn. 16; vom 30. März 2021 - 2 StR 18/21, juris Rn. 4; Urteil vom 22. Juni 2022 - 2 StR 511/21, juris Rn. 34; ebenso BGH, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 StR 455/21, mit abl.
  • BGH, 21.06.2023 - 2 StR 158/23

    Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung; Voraussetzungen des § 21 StGB

    Denn die beim Angeklagten diagnostizierte Persönlichkeitsstörung kann die Annahme einer schweren anderen seelischen Störung nur dann begründen, wenn sie Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie eine krankhafte seelische Störung (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juni 2022 - 2 StR 511/21, juris Rn. 20 mwN; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 4 StR 498/14, NStZ-RR 2015, 137 mwN).
  • BGH, 23.11.2022 - 2 StR 305/22

    Revisionsbeschränkung (innerer Zusammenhang des Urteils; rechtlich und

    c) Dass die Staatsanwaltschaft nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist "klarstellend" mitgeteilt hat, sie wolle auch die Schuldsprüche in den Fällen II. 1-20 wegen eines Erörterungsmangels hinsichtlich § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG angreifen, ist unerheblich und vermag die vormalige Beschränkung nicht zu beseitigen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2022 - 2 StR 511/21 Rn. 25).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht